Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 319

§ 319 – Unpfändbarkeit von Forderungen

Beschränkungen und Verbote, die nach den §§ 850 bis 852 und 899 bis 907 der Zivilprozessordnung und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, gelten sinngemäß.

Kurz erklärt

  • Es gibt bestimmte Einschränkungen und Verbote für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen.
  • Diese Regelungen sind in den §§ 850 bis 852 und 899 bis 907 der Zivilprozessordnung festgelegt.
  • Die genannten Vorschriften gelten auch für andere gesetzliche Bestimmungen.
  • Die Einschränkungen und Verbote werden sinngemäß angewendet.
  • Ziel ist es, den Schutz von bestimmten Forderungen und Ansprüchen zu gewährleisten.